Ab 1.07.2014 gibt es die „neue“ abschlagsfreie Rente mit 63 Lebensjahren. Wer ab dem diesem Zeitpunkt 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten erfüllt, kann, wenn er im Jahr 1951 und 1952 geboren ist, abschlagsfrei mit Erreichen des 63. Lebensjahres in seine wohlverdiente Altersrente gehen.
Dies gilt auch für selbstständige Handwerker.
Wie geht es ?
Der selbstständige Handwerker muss mindestens 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten in die Rentenkasse und danach freiwillige Beiträge eingezahlt haben. Reichen die gesamten Zeiten für die 45 Jahre aus, kann der Handwerker abschlagsfrei oder mit Anhebung des Renteneintrittsalters vorzeitig abschlagsfrei in Rente gehen. Der Gesetzgeber verlangt für diese Gruppe der Rentenzugänge als Ausnahme keine vollen 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten. Zeiten der freiwilligen Versicherung werden wie Pflichtbeitragszeiten gewertet. Für die selbstständigen Handwerker eine gute Regelung. Laut Schätzungen sind etwa 300.000 Handwerker von dieser Regelung betroffen.
Rentenanträge müssen selbstständig gestellt werden. Wir empfehlen vor Antragstellung eine Prüfung der Rentenunterlagen, um anstehende Probleme, wie fehlende Versicherungszeiten, abzuklären. Dies können Sie auch bei uns tun.
Ihr Team der Rentenberatungskanzlei Peter Knöppel.
Peter Knöppel
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
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