Abschlagsfreie Altersrente, wie geht es ?

Abschlagsfreie Altersrente erhalten, wir erklären,wie es geht.

Im vergangenen Jahr haben ca. 247.000 Menschen bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf die abschlagsfreie Altersrente wegen ab dem 63. Lebensjahr gestellt. Dies geht aus Zahlen der Deutschen Rentenversicherung hervor. Die Anzahl der gestellten Anträge liegt somit im Rahmen der Erwartungen.

Wir werden oft gefragt, was es mit der 63er Rente auf sich hat und ob man die  Rente auch bekommt, wenn man nur dadurch arbeitslos ist, weil die Firma durch den Chef komplett geschlossen wurde, und der Betroffene 2 Jahre vor Rentenbeginn ALG-1 bekommt.

Hier können wir den Betroffenen mitteilen, soweit er seine 45 Jahre erst dadurch voll bekommt, dass er die zwei Jahre ALG-1 Leistung bezieht, er kann soweit er dann 63 Jahre oder älter ist, diese Rente beziehen und zwar abschlagsfrei. Da es aber eine vorgezogene Altersrente ist, kann er nur anrechnungsfrei  450 € zur Rente dazuverdienen.

Für diejenigen zukünftigen Rentner, die 2 Jahre vor den Rentenbeginn in Rente gehen und ALG-Leistungen beziehen, kann es nicht reichen, wenn sie die Wartezeit nicht schon 2 Jahre vorher voll haben.  Dann können neben dem ALG-1 Geld noch mit einem versicherungspflichtigen Minijob aufstocken. Die Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Minijob werden voll auf die 45 Jahre angerechnet. Ein versicherungspflichtiger Minijob ist eine vollwertige rentenversicherungsrechtliche Beitragszeit, die aber nur geringe Entgeltpunkte auswirft.

Die im Volksmund bekannte abschlagsfreie 63er-Rente ist zum 01.07.2014 eingeführt worden. Zuvor gab es eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Bezeichnung der Rente im rechtlichen Sinne) schon ab dem 01.01.2012. Ab dem 01.01.2012 konnten Rentenantragsteller mit einer Wartezeit von 45 Jahren (= 540 Kalendermonate) und einem Lebensalter von 65 Jahren ohne rentenrechtliche Abschläge in Rente gehen. Ab dem 01.07.2014 wurde diese Rente durch den § 236 b SGB VI modifiziert.

Die abschlagsfreie Altersrente mit 63 ist in den §§ 38, 50 Abs.5, 51 Abs.3a und 236 b Sozialgesetzbuch Nr. 6 (SGB VI) geregelt.

Im Gesetzeswortlaut des § 236 b SGB VI heißt es: „Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Antragsteller, die vor 1953 geboren sind, können mit Erreichen des 63.Lebensjahres in diese Rente gehen. Für Geburtsjahrgänge ab 1953 wird der Eintrittstermin bis zum Geburtsjahrgang 1964 um jährlich 2 Kalendermonate angehoben. Wer also 1954 geboren ist, bekommt die Rente mit dem 63.Lebensjahr und 4 Kalendermonate.

§ 51 Abs. 3a SGB VI erläutert was die anrechenbaren Wartezeiten für die 63er-Rente sind.

Es werden berücksichtigt:

  • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
  • Berücksichtigungszeiten
  • Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
  • Leistungen bei Krankheit,
  • Übergangsgeld, soweit diese Zeiten Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind.

Dabei werden Zeiten des Bezugs von Entgeltleistung der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltleistungen der Arbeitsförderung ist durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.

Zeiten der freiwilligen Versicherung werden auch berücksichtigt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten wegen versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind, dabei werden Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

Unser Tipp:

Sollten Sie in die 63er Rente gehen wollen, können wir Ihnen gerne die Wege aufzeigen, wie Sie diese Rentenart erreichen können. Auch als Selbstständiger können Sie diese Rente unter verschiedenen vorliegenden Voraussetzungen erreichen.

Gerne erstellen wir Ihnen einen Rentenfahrplan und begleiten Sie bis zu Ihrer wohlverdienten Rente !

Ihr Team der Rentenberatungs-und Rechtsanwaltskanzlei Peter Knöppel

Peter Knöppel

Peter Knöppel

Rechtsanwalt & Staatl. geprüfter Rentenberater bei anwalt sofort
Inhaber der Rechtsanwalts-und Rentenberatungskanzlei mit Sitz in Halle.
Rechtsanwalt , Fachanwalt für Sozialrecht und gerichtlich zugelassener Rentenberater
Spezialisiert auf gesetzliche Rente, Unfallrente, Schwerbehindertenrecht und Sozialrecht allgemein.
Peter Knöppel

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Peter Knöppel

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